Sonnefeld

Wetter

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen, Verkäufe, Einkäufe der Agrar-& Mietservice Siegfried Büchner, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ausgeschlossen sind. Art und Umfang einer Lieferung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden. 

2. Preise

Unsere Preise umfassen - soweit nicht anderes vereinbart ist - keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei zur Zeit noch nicht bekannten Arbeitserschwernissen oder Arbeitserleichterungen, verpflichten sich die Vertragsparteien, über einen geänderten Preis zu verhandeln. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge verlangt werden. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von vier Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebsmittelkosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. 

3. Ausführung

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Wir haften nicht für den sachgerechten Einsatz von Maschinen und Arbeitskräften des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bzw. unsere Mitarbeiter unmissverständlich von den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten zu unterrichten. 

4. Termine

Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aus Gründen auf, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Der Auftraggeber verlängert die vereinbarte Zeit angemessen für die Dauer der Ver- zögerung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen. Zur Einhaltung von Terminen, ist der Auftraggeber verpflichtet den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Die Feinabstimmung erfolgt auf Initiative des Auftraggebers mindestens 2 Tage vor Auftrags- beginn. Bei Terminüberschreitungen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer vorher eine angemessene Nachfirst gesetzt hat. Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so steht dem Auftrag- nehmer als Entschädigung 20% des vereinbarten Preises zu, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Auftragnehmer ein geringster Schaden entstanden ist. 

5. Sorgfaltspflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich vor Durchführung der Arbeiten des Auftragsnehmers die Flächen und die zu bearbeitenden Güter sorgsam vorzubereiten, von Fremdkörper und anderen Gefahrenquellen zu befreien, und den Mitarbeitem des Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindemisse oder Fremdkörper auf den zu bearbeitenden Flächen, oder in den zu verarbeitenden Massen die weniger als zwei Meter über die Oberfläche herausragen, weit sichtbar zu kennzeichnen, oder wenn möglich zu entfernen. Straßenverunreinigungen, die durch den Auftragnehmer verursacht worden sind, müssen unverzüglich vom Auftraggeber kenntlich gemacht und auf dessen Kosten beseitigt werden oder er muß sie beseitigen lassen.

6. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Arbeit. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter beruhen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien oder der erledigten Arbeit beschränkt sich die Gewährleistung auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung Sollte die Nachbesserung scheitern oder unzumutbar lange dauern, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages fordern Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf schlechter Witterung, unsachgemäßer Bestellung, Düngung oder Pflege oder falschen Erntezeitpunkten beruhen. Soweit wir für einen Schaden einzustehen haben, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. 

7. Abnahme der Leistung

Der Auftraggeber (Mieter) hat sofern er Leihmaschinen des Auftragnehmers (Vermieter) in Anspruch nimmt, sich vor dem verlassen des Betriebsgeländes von dem ordnungsgemäßen Zustand der Leihmaschine zu überzeugen und gegebenenfalls Schäden unverzüglich dem Disponenten/Werkstattleitung mitzuteilen. Werden Leihmaschinen auf einem landwirtschaftlichen Betrieb eines Mieters übergeben, so sind im Falle von Schäden unmittelbar die Mitarbeiter der Agrarservice Büchner zu benachrichtigen. Die Leihmaschine darf in einem solchen Fall erst nach Zustimmung des Vermieters in Anspruch genommen werden. Die Leihmaschinen sind pfleglich zu behandeln. Der Benutzer haftet für alle ausgeliehenen Maschinen und Geräte. Der Mieter muß über eine Gewahrsamschadenversicherung in entsprechender Höhe abgeschlossen haben. Sollte der Mieter nicht mit der Bedienung der Maschine vertraut sein, lässt er sich die Funktion des Gerätes durch einen Mitarbeiter des Vermieters erklären. Sind Schäden an einer Maschine während der Arbeit aufgetreten, wird der Vermieter unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Der Schaden wird nur durch den Vermieter oder eine durch ihn beauftragte Firma behoben. 

9. Eigentumsvorbehalt

Wir liefern nur unter ausdrücklichen Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass Maschinen des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

10. Zahlung

Zahlungen sind nach 10 Tagen nach der Beendigung der Arbeiten bzw. Lieferung der Waren und der Rechnungsstellung fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderungen unbestritten und rechtskräftig festgestellt worden sind. 

11. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Coburg 

12. Teilnichtigkeit

Sind einzelne Bestandteile dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.